Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Urteil vom 06.07.2000 - 18 U 34/00 (veröffentlicht am 06.07.2000)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 322/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 14 O 322/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist namensgebender Rechtsanwalt der Sozietät M., K. und T. in Düsseldorf.

Der Beklagte trat erstmals in den Jahren 1991/1992 unter dem Namen „M.” in verschiedenen lokalen Netzwerken auf. Den Namen setzte er aus dem Vornamen seines Großvaters sowie aus den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens zusammen.

Seit dem Jahr 1998 unterhält der Beklagte eine eigene Homepage im Internet, für die er die Domain „M..de” erwarb. Er verfügt außerdem über E-Mail-Adressen unter „M.@ M..de”, „M.@ t-online.de” und „M.@ l..de”.

Der Kläger besitzt einen E-Mail-Zugang unter „RAe.M.@ t-online.de”. Er möchte sich mit einer Homepage unter dem Domänennamen „M.” im Internet präsentieren, woran er sich durch den Beklagten gehindert sieht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.” in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch am 23.02.2000 verkündetes Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen.

In der Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Namensschutz des § 12 S. 2 BGB finde auch auf Domänennamen Anwendung, der Beklagte gebrauche den Domänennamen jedoch nicht unbefugt, da er die Domain „M.” als seinerseits geschütztes Pseudonym verwende und dabei keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Die Verwendung des Pseudonyms führe nicht zu einer „Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung”, da der Name des Klägers keine entsprechende Verkehrsgeltung besitze. Auch bestehe keine Gefahr einer falschen Zustellung von E-Mails, weil diese in der Regel nicht ohne Kenntnis der genauen Adresse verschickt würden.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 02.03.2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 21.03.2000 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger wirft dem Landgericht vor, allein auf die geschäftliche Benutzung des Namens M. abgestellt und sein Interesse und Recht als Privatperson am eigenen Namen verkannt zu haben. Sein Recht auf seinen Familiennamen, der „auf dem Gebiet der Bundesrepublik einmalig” sei, habe Priorität vor dem Interesse des Beklagten an der Führung der Bezeichnung M. im Internet. Der Beklagte könne für sich ohnehin keine Verkehrsgeltung der Bezeichnung M. als Pseudonym beanspruchen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2000 (Az. 14 O 322/99) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.” in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein unbefugtes Gebrauchen des Namens liege nicht vor. Auf eine Verkehrsgeltung komme es für die Schutzfähigkeit des Pseudonyms nach § 12 BGB nicht an. Im übrigen sei diese aber auch zu bejahen, da er den Namen seit Jahren nutze und unter diesem bekannt sei. Bestehe auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain, gelte grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Das Namensrecht gewähre dem Kläger kein exklusives Recht zur Verwendung des Namens als Internet-Domain. Der Kläger sei – so behauptet der Beklagte – auch nicht der einzige Träger des bürgerlichen Namens M., da sich – was unstreitig ist – auf einer handelsüblichen Telefonverzeichnis-CD 23 Einträge unter dem Namen M. hätten finden lassen.

Daneben hält er den Klageantrag für zu weit gefaßt, da es dem Kläger jedenfalls nicht zustehe, den Namen „M.” in jedweder Kombination für eine E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage ausschließlich zu nutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, den Namen „M.” in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 S. 2 BGB ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Namensleugnung noch aufgrund einer Namensanmaßung.

Eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 2. Alt. BGB liegt vor, wenn jemand den gleichen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

In der Verwendung des Domänennamens „M.” ist ein Namensgebrauch zu sehen. Jemand gebraucht einen Namen, wenn er ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen oder sich von anderen zu untersc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Homepage und Domain: Was muss im Rechnungswesen beachtet werden: Die Domain als Teil des Anlagevermögens
Laptop mit fliegenden Buchstaben, Montage
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Eine Domain, Internet-Adresse, ist wirtschaftlich nicht abnutzbar und damit kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.


Glücksspiele : Geld zurück bei Verlusten im Online-Spielcasino
Person Playing Slot Machine
Bild: Corbis

Teilnehmer von Online-Glücksspielen haben gute Chancen, nach Spielverlusten ihr eingesetztes Geld zurückzuerhalten. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Braunschweig einem Spieler einen Anspruch auf Erstattung von 40.000 Euro zuerkannt.


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


BGH I ZR 296/00
BGH I ZR 296/00

  Leitsatz (amtlich) a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren