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OLG Köln Urteil vom 06.02.2002 - 11 U 143/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschütztes Vertrauen für Einbiegenden in eine Vorfahrtstraße

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kraftfahrer, der in eine Vorfahrtstraße einbiegt, darf darauf vertrauen, dass ein auf der Vorfahrtstraße fahrender Kraftfahrer das für ihn geltende Rotlicht einer Fußgängerampel beachtet. Kommt es aufgrund der Missachtung des Rotlichts zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, kann die Haftung des Vorfahrtberechtigten für 2/3 des entstandenen Schadens gerechtfertigt sein.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1; StVG §§ 7, 17; StVO §§ 8, 37

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 259/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.8.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen – 9 O 259/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das LG hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm bei dem Verkehrsunfall am 2.2.1999 entstandenen Schadens aus den §§ 823 Abs. 1, 847, 254 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG. Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des LG und nimmt darauf Bezug. Die Angriffe der Berufung überzeugen dagegen nicht. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:

1. Die Aussage der Zeugin S.-L. war im Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig. Klarer kann eine Zeugin nicht bekunden, dass sie ein Fahrzeug bei für dieses leuchtendem Rotlicht und eigenem Grünlicht hat vorbei fahren sehen. Wohin die Zeugin in der Annäherungsphase geschaut hat, ist dem gegenüber unerheblich. Dafür, dass die Zeugin das Fahrzeug schon bei Rotlicht hat durchfahren sehen, obwohl die Verkehrsamp...

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