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OLG Köln Urteil vom 04.08.2016 - 7 U 177/15

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.10.2015; Aktenzeichen 7 O 103/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln vom 30.10.2015 - 7 O 103/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der H B GmbH (Insolvenzschuldnerin) die Zahlung von Mehrwertsteuer in Höhe von 554.154,20 EUR bezogen auf den Abrechnungszeitraum 2008 - 2011 für von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Bauträgerin auftragsgemäß erbrachter Bauleistungen.

Das LG hat durch Urteil vom 30.10.2015, auf das in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des LG vom 20.11.2015 wegen des Sachverhaltes im Übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Sie rügt das Urteil als rechtsfehlerhaft. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegeben, jedenfalls seien sie verjährt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28.01.2016 (Bl. 132 - 134 GA) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlage vom 13.04.2016 (Bl. 162 - 170 GA) und vom 04.07.2016 (Bl. 185 - 187 GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das am 30.10.2015 verkündete Urteil des LG Köln - 7 O 103/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist unter Verteidigung der ang...

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