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OLG Köln Urteil vom 04.06.2021 - 6 U 152/10

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Leitsatz (amtlich)

Solange das Original eines Ladenbau-Regalsystems noch als Bezugsgröße für kompatible Nachahmungen gilt und der Verkehr nach wie vor zwischen dem Originalsystem und den Nachahmungen unterscheidet, ist die wettbewerbliche Eigenart nicht weggefallen.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 3 b)

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 116/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.08.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 116/09 - wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

((Abbildungen))

2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es ...

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