Verfahrensgang
AG Rheinberg (Aktenzeichen 8 Lw 60/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheinberg - 18 Lw 60/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Hinsichtlich des Räumungsausspruchs darf der Kläger die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,00 EUR leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten - aufgrund eines angeblich zustande gekommenen Vorvertrags - den Abschluss eines Landpachtvertrags, durch den das bestehende Pachtverhältnis über den 31.10.2019 hinaus um sechs Jahre bis zum 31.10.2025 verlängert wird. Widerklagend beansprucht die Beklagte zu 1) nach einer Kündigung des Landpachtvertrags vom 01.11.2013 die Verurteilung des Klägers zur Räumung und Herausgabe der an diesen verpachteten landwirtschaftlichen Flächen.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird gemäß §§ 48 Abs. 1 LwVG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bew...