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OLG Köln Urteil vom 04.06.1996 - 22 U 220/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, muß der Erblasser in dem Testament neben der Entziehungserklärung den Kernsachverhalt angeben, auf den er die Pflichtteilsentziehung stützt. Erforderlich ist danach eine gewisse Konkretisierung des Entziehungsgrundes in dem Testament, die jedoch nicht in Einzelheiten zu gehen braucht, soweit nur der oder die Entziehungsgründe gerade noch unverwechselbar festgelegt und der Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt ist.

2. Die Verzeihung setzt ein Verhalten des Erblassers voraus, mit dem er zum Ausdruck bringt, daß er die mit der Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten verbundene Kränkung überwunden hat.

 

Normenkette

BGB §§ 2333, 2337

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 26.10.1995; Aktenzeichen 7 0 83/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Oktober 1995 – 7 0 83/95 – im Ausspruch zur Widerklage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.167,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Be-klagten gegen eine Sicherheitsleistung von 33.000,– DM und die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitsleistung von 3.500,– DM abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Si-cherheit in derselben Höhe leis...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2333 Entziehung des Pflichtteils
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  (1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling   1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben ...

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