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OLG Köln Urteil vom 04.05.2011 - 13 U 165/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung, Bankenhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über von ihr erzielte Erträge bei Empfehlung und Verkauf von Zertifikaten im Wege eines Festpreisgeschäfts.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 249

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 05.08.2010; Aktenzeichen 1 O 648/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen XI ZR 259/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.8.2010 verkündete Urteil des LG Aachen (1 O 648/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Abschluss eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) angeratenen Wertpapiergeschäftes entstanden ist.

Nach einer Beratung durch die Mitarbeiterin U der Beklagten erwarb die Klägerin im Februar 2007 nach näherer Maßgabe der als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten Bestätigung der Beklagten 22 Global Champions ZT07 Zertifikate (WKN: AOMJHE) der Lehman Brothers Treasury CO. B. V., einer niederländischen Tochtergesellschaft der US-Investmentbank Lehman Brothers, zu einem Gesamtbetrag von 22.000 EUR. Diese Zertifikate sind nach der Insolvenz der Muttergesellschaft wertlos.

Die Klägerin legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Die Beklagte habe weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da sie, die Klägerin, weder über die Funktionsweise und die Risiken dieser Form der Vermögensanlage informier...

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