Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbung eines Zahnarztes im Internet
Normenkette
UWG § 1; BO Zahnärztekammer-Nordrhein § 20; GG Art. 12
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 157/00) |
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 12.10.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 157/00 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung
45.000 DM;
b) Kostenerstattung
9.800 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 3.700 DM abwenden.
4. Die Beschwer der Klägerin wird auf 25.000 DM, diejenige des Beklagten wird auf 45.000 DM festgesetzt.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist auf der Basis von § 1 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen die Berufsvertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem das Gebiet der Stadt K. gehört. Der Beklagte ist als in K. praktizierender Zahnarzt eines ihrer Pflichtmitglieder.
Die Klägerin beanstandet mit Blick auf §§ 20, 20a ihrer am 4.12.1999 geänderten Berufsordnung (BO) die Präsentation des Beklagten im Internet. Gem. § 20 Abs. 1 BO ist dem Zahnarzt „jede Werbung und Anpreisung untersagt”. Der am 4.12.1999 neu eingefügte § 20a BO gestattet den Zahnärzten zwar, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computer-Ko...