Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 478/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.5.2000 – 10 O 478/99 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,–DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben nach dem Kreditwesengesetz verpflichtet. Insbesondere muss sie täglich mehrmals offene Positionen aus börslichen und außerbörslichen Geschäften kontrollieren, um sicher zu stellen, dass die durch die Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) festgelegten Grenzen für Großkredite nicht überschritten werden. Darüber hinaus ist sie zur Abgabe von monatlichen und quartalsmäßigen Berichten an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verpflichtet.
Die Beklagte ist Anbieterin des sogenannten „Portfolio und Risiko Management Systems” (PMS), welches die Positionskontrolle und die Erstellung der entsprechenden Meldungen im Geschäftsbereich der Klägerin ermöglichen soll.
Die Parteien haben auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 11.11.1998 für den Einsatz von PMS unter dem Datum 11.11./19.11.1998 drei Verträge geschlossen, nämlich
- einen „Software-Lizenzvertrag” (Bl. 8 ff. d.A.), der der Klägerin die Nutzung de...