Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Urteil vom 03.07.2007 - 9 U 51/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regress des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters - Berechnung des Ausgleichsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des wegen einfacher Fahrlässigkeit haftenden Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2. S. 1 VVG) hat nur nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. Zu berücksichtigen sind daher nur der Zeitwert im Sinne der Gebäudeversicherung und die Positionen, für die der Haftpflichtversicherer ebenfalls einzustehen hat (hier Mietsachschäden im Sinne der Haftpflichtversicherungsbedingungen).

2. Bei gleicher Höhe der Leistungspflichten, bezogen auf den gemeinsam gedeckten Bereich, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von 50 %.

 

Normenkette

VVG § 59 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 9 O 355/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.12.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 355/05 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.595,92 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2005 abzgl. am 15.12.2005 gezahlter 12.000 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 54 %, der Klägerin und zu 46 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche wegen eines Leitungswasserschadens vom 8.12.2000 geltend.

Für Frau J N bestand für das Wohn- und Geschäftshaus A-Straße 2 in H bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Dem Versicherungsverhältnis liegen die VGB 88 (Bl. 218 ff. GA) zugrunde.

Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer des Herrn H X, der in dem Objekt im Erdgeschoss Gaststättenräume gepachtet und die darüber liegende Wohnung angemietet hatte. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Haftpflichtversicherungsbedingungen PK 664 mit den AM-AHB 98 sowie weitere Bedingungen (Bl. 171 ff. GA) zugrunde. Der Mieter stellte am 8.12.2000 gegen 9.00 Uhr die im Dachgeschoss stehende Waschmaschine an und legte sich im ersten Obergeschoss in der Wohnung schlafen. Gegen 12.00 Uhr wurde er wach, als Wasser von der Decke tropfte. Er stellte fest, dass sich ein Zulaufschlauch gelöst hatte.

Die Klägerin regulierte als Wohngebäudeversicherer ggü. der Eigentümerin einen Gesamtschaden von 42.147,08 EUR als Neuwertschaden.

Sie hat von der Beklagten Erstattung eines Zeitwertschadens i.H.v. 35.960,48 EUR verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein Ausgleichsanspruch ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des Haftpflichtversicherungsvertrages, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der Doppelversicherung. Der Mieter habe die Waschmaschine ohne jede Aufsicht oder Überwachungsmaßnahmen betrieben, so dass ihm eine Verletzung der mietvertraglichen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Der Gebäudeschaden zum Neuwert habe 80.632,52 DM (= 41.174,75 EUR) betragen und der Gebäudeschaden zum Zeitwert 68.532,59 DM. Hinzu komme eine Mietminderung für 3 Monate von insgesamt 1.800 DM. Insgesamt betrage der Zeitwertschaden 70.332,59 DM gleich 35.960,48 EUR. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf ein Gutachten des Sachverständigen C (AH).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.960,48 EUR nebst Prozesszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids (14.1.2005) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, für einen Ausgleichsanspruch bestehe keine Anspruchsgrundlage. Vorsorglich werde die Höhe des Anspruchs bestritten. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich weder aus den §§ 67, 59 VVG noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, aber auch aufgrund eines konkludenten Regressverzichts ausgeschlossen. Eine Doppelversicherung bestehe nicht und eine analoge Anwendung des § 59 VVG sei nicht sachgerecht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 2 BGB seien jedenfalls wegen des Vorranges der Leistungskondiktion nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hat zunächst einen Anspruch von 33.191,84 EUR (voller Zeitwertschaden) nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin trägt vor, sie habe vor dem LG ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Wie Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz gefährdet: Leichte Fahrlässigkeit
Wohnungsbrand Brand Dach Feuerwehr
Bild: Pixabay

Bei leichter Fahr­läs­sig­keit muss der Ver­si­cherer grundsätzlich zahlen, denn für solche Fälle wird eine Versicherung ja typischerweise abgeschlossen. Kri­tisch ist hier allerdings häufig die Abgren­zung zur groben Fahr­läs­sig­keit, bei der der Ver­si­cherer seine Leis­tung kürzen kann.    


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


BGH IV ZR 108/06
BGH IV ZR 108/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gebäudeversicherer ohne Regressanspruch gegen den Mieter. Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen Haftpflichtversicherer. Doppelversicherung. Vergleichsberechnung. Haftpflichtschaden / Zeitwertschaden. Regressverzicht als ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren