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OLG Köln Urteil vom 03.06.2002 - 11 W 13/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vereinbarung, in der sich der Inhaber eines medizinischen Labors gegenüber einem Zahnarzt verpflichtet, von allen Nettoumsätzen einen bestimmten Prozentsatz zurück zu gewähren, ist sittenwidrig, wenn es die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise dem Zahnarzt ermöglichen, gegenüber den Patienten bzw. Kassen im Ergebnis höhere Laborkosten abzurechnen, als tatsächlich angefallen sind.

2. Dem Inhaber des Labors kann ungeachtet der Vorschrift des § 817 BGB ein Bereicherungsanspruch gegen den Arzt zustehen, wenn er sich auf die sittenwidrige Vereinbarung eingelassen hat, um den vom Arzt angedrohten Entzug sämtlicher Aufträge zu verhindern.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 812, 817

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 797/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Köln v. 14.1.2002 – 15 O 797/01 aufgehoben.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das LG hat der Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu Unrecht verweigert.

1. Unzutreffend ist die Ansicht des LG, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Klagevortrag unschlüssig sei.

Die Antragstellerin hat für den Klageanspruch dem Grunde nach schlüssig vorgetragen. Sie stützt den Anspruch auf Zahlung von 45.794,04 EUR auf folgenden Sachverhalt: Der Antragsgegner ist Zahnarzt, die Antragstellerin betreibt (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Zahntechnikermeister) ein Dentallabor. Die Aufträge des Antragsgegners an dieses Dentallabor machen ca. 80 % des Umsatzes aus. Zwischen den Genannten besteht u.a. die Vereinbarung, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner von allen Nettoumsätzen mit dessen Zahnarztpraxis 7 % in bar zurück gewährt. Mit...

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