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OLG Köln Urteil vom 03.05.2018 - 24 U 147/17

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 55/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2017 - 15 O 55/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Darlehenskonto-Nummer 2xx01xx70x, zum Nennbetrag von 50.000,00 EUR in Folge seiner Widerrufserklärung vom 21.06.2016 keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob sich der zwischen ihnen bestehende Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehenskonto-Nummer 2xx01xx70x, zum Nennbetrag von 50.000 EUR durch den von dem Kläger am 21.06.2016 erkärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO au...

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