Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsscheinhaftung bei nichtiger Vollmacht des Geschäftsbesorgers im sog. Strukturvertrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs gebührt grundsätzlich Vorrang vor den Interessen des Vertretenen, der durch die Erteilung einer - unerkannt - nichtigen notariellen Vollmacht die Ursache für einen Rechtsschein gesetzt hat.
2. Der Vorlage einer Vollmacht (§ 172 Abs. 1 BGB) steht es gleich, wenn der Notar auf die ihm bei der Beurkundung in Ausfertigung vorliegende Vollmacht Bezug nimmt. Die darin liegende Beurkundung "sonstiger Tatsachen und Vorgänge" i.S.d. § 36 BeurkG begründet über den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 171, 172 BGB hinaus eine Haftung des Vertretenen aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein.
3. Ein Verstoß des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG führt nicht unmittelbar zur Nichtigkeit der von ihm als Vertreter abgeschlossenen Verträge, durch die die unerlaubte Rechtsbesorgung nicht gefördert wird. Die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsbesorger und Veräußerer der Immobilie und die Kenntnis des Vertriebskonzepts reichen für die Annahme einer Beteiligung des Veräußerers an der unerlaubten Rechtsbesorgung nicht aus.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 2 O 336/01) |
Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 1.10.2003 - 13 U 18/03 - wird aufrechterhalten.
Die Kläger haben auch die weiteren Kosten der Berufung sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 %...