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OLG Köln Urteil vom 03.03.1993 - 13 U 191/92

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Leitsatz (amtlich)

1. Unterwirft der Steuerberater die Einnahmen eines Mandanten, die dieser aus der Veranstaltung sog. Flohmärkte erzielt, voll der Umsatzsteuer, obwohl diese Umsätze gem. § 4 Nr. 12 a UStG teilweise steuerfrei sind, so verletzt er die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden und optimalen Beratung,

2. Die Überlassung von Grundstücksflächen auf einem Flohmarkt, der überwiegend eine Verkaufsveranstaltung darstellt, gilt als Leistung aus einem gemischten Vertrag mit größerem Vermietungsanteil.

3. Ist der Steuerberater über den Mischcharakter der Verträge, aus denen der Mandant die Einkünfte erzielt, im Zweifel, muß er sich an Hand der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren.

4. Es kann davon ausgegangen werden, daß Kaufleute erhebliche Steuermehrbeträge nicht ungenutzt gelassen, sondern zum üblichen Zinssatz angelegt hätten.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 675; UStG § 4 Nrn. 10, 12a; USTR (1985) Nrn. 80-81

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Teilurteil vom 21.07.1992; Aktenzeichen 10 O 513/90)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Juli 1992 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 513/90 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern die ihnen durch mangelhafte Erfüllung des Steuerberatungsvertrages in bezug auf die Umsatzbesteuerung für die Jahre 1983 bis 1985 einschließlich entstandenen oder entstehenden Schäden in Form einer Mehrbelastung durch Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer zu ersetzen, die durch Schadensersatzleistungen auf die mit dieser Klage geltend gemachten Zahlungsanträge zu Nr. 1 (UA 4/5 des angefochtenen Urteils) hervorgerufen wird, abzüglich der rechnerischen Mehrbelastung für die Jahre 1983 bis 1985 bei einer unterstellten Kor...

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