Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 17.06.2011; Aktenzeichen 9 O 585/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 9 O 585/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag 6.3 738 606.65 (Klageforderung: 2.737,56 €) abgewiesen worden sind; im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten insgesamt 5 fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherungen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Vertragsgestaltung wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger kündigte sämtliche Verträge mit Schreiben vom 23. Juli 2009, woraufhin die Beklagte die von ihr ermittelten Rückkaufswerte erstattete. Mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch zu allen Verträgen. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der Rückkaufswerte zuzüglich Verzinsung der Prämien.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat behauptet, bei Antragstellung weder die Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinformationen erhalten zu haben; der Empfang sei ihm “keinesfalls erinnerlich„ (GA...