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OLG Köln Urteil vom 02.09.2005 - 6 U 221/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unlauterkeit des Vertriebs eines verwechselbaren Produkts trotz Eigenentwicklung?

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9a UWG ist nicht ausgesetzt, dessen Produkt auf einer Eigenentwicklung beruht und daher keine "Nachahmung der Ware eines Mitbewerbers" ist.

2. Der Marktzutritt mit einem eigenentwickelten Produkt, das mit einer bereits zuvor auf Markt befindlichen Ware verwechselbar ist, kann (nur) bei Hinzutreten weiterer, über den Tatbestand des § 4 Nr. 9a UWG hinausgehender Umstände nach der Generalklausel des § 3 UWG unlauter sein.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 9a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 33 O 180/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen I ZR 170/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 180/04 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Beide Parteien stellen Büromöbel her und vertreiben diese. Am 13.6.2003 stellte die Klägerin ihr neues Büromöbelprogramm "J." der Fachpresse vor. Zu diesem Programm gehört ein Schreibtisch, der sich auszeichnet durch:

  • rechteckige Metallfüße, deren Längsseite zur Frontseite des Schreibtisches hinweis...

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