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OLG Köln Urteil vom 02.06.2005 - 7 U 5/05

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob unzutreffende Auskünfte von Versicherungsämtern i.S.v. § 93 SGB IV Amtshaftungsansprüche in Rentenangelegenheiten begründen, wenn bei Erteilung der Auskünfte darauf hingewiesen wird, dass verbindliche Auskünfte nur durch den allein zur Entscheidung befugten Rentenversicherungsträger erteilt werden können.

 

Normenkette

SGB IV § 93

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen 5 O 178/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 2.12.2004 - 5 O 178/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit seiner Klage - und nach deren erstinstanzlicher Abweisung mit seiner Berufung - begehrt der Kläger Schadensersatz für eine falsche Auskunft im Zusammenhang mit der Beantragung seiner Altersrente. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das LG hat zu Recht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend sei daher nur kurz ausgeführt:

Das Berufungsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens; neue Gesichtspunkte werden nicht aufgezeigt. Insbesondere werden die Tatsachenfeststellungen nicht in erheblicher Weise angegriffen, weshalb gem. ...

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