rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Medienrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klausel
Im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Guthabenkonto bestehende Guthaben verfallen, es sei denn, die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch T-Mobil aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen, durch den Kunden aufgrund eines von T-Mobil zu vertretenden Umstandes oder durch den Kunden gem. Ziff. 13.2 dieser Bedingungen.
in den AGB eines Anbieters von Telefondienstleistungen im Mobilfunkbereich benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.
2. Zur Frage der Klagebefugnis von Verbraucherzentralen nach Änderung des § 13 II 1 AGBG zum 30.06.2000.
Normenkette
AGBG §§ 13, 8, § 9 ff.
Beteiligte
der DeTeMobil D. T. MobilNet GmbH |
die Verbraucherzentrale B.-W. e.V |
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 122/99) |
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.3.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 26 O 122/99 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Von der Darstellung desTatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Landgericht zumindest im Ergebnis zu Recht die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel untersagt hat.
Die Klägerin ist zunächst trotz der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG, die auf Grund des„Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro” vom 27.6.2000 (BGBl. I,897) mit Wirkung zum 30.6.2000 in Kraft getreten ist, weiter...