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OLG Köln Urteil vom 01.10.1999 - 19 U 48/99 (veröffentlicht am 01.10.1999)

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Verfahrensgang

LG Köln (Zwischenurteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 20 O 36/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.1999 – 20 O 36/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat, und insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen und zu Recht erkannt, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, dass es sich bei dem Vorfall am 30.08.1996, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist, um ein unfreiwilliges Ereignis im Sinne des § 7 StVG gehandelt hat. Offenbart – wie hier – ein Sachverhalt sämtliche Besonderheiten eines gestellten Unfalls nach dem sogenannten Berliner Modell, die bei einem planvollen Vorgehen dieser Art zu erwarten sind, so handelt es sich dem äußeren Anschein zufolge um ein Geschehen von starker Indizwirkung. Diese Indizwirkung wird durch die konkreten Umstände des Falles, die sich in der Berufungsinstanz sogar noch erhärtet haben, so verdichtet, dass für vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation kein Raum ist.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert, hat der Kläger insbesondere zu seinem eigenen Verhalten in Zusammenhang mit der Entdeckung des angeblichen Unfalls in der Berufungsinstanz derart widersprüchlich zu seinem Vorbringen erster Instanz vorgetragen, dass die bereits vom Landgericht – zutreffend – festgestellten Indizien für einen gestellten Unfall noch verstärkt worden sind. Auf die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen. Soweit der Kl...

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