Leitsatz (amtlich)
1. Die Überweisung zur Einziehung verschafft dem Pfändungsgläubiger nicht die Ermächtigung, dem Vollstreckungszweck zuwiderlaufende Maßnahmen zu ergreifen und damit insbesondere nicht dazu, die (kompensationslose) Rücknahme der gegen ihn selbst anhängigen Klage zur Durchsetzung des gepfändeten Rechts zu erklären.
2. Es verletzt den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), wenn das Gericht den über einen Rechtsanwalt in einem von ihm eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz als nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt zurückweist, weil darin umfangreiches und offenkundig von der Partei selbst verfasstes tatsächliches Vorbringen zu Einzelpositionen eines ebenso umfangreichen und zahlreiche Positionen umfassenden Klagevortrages enthalten sind, sofern nicht ganz konkrete und gegebenenfalls im Rahmen der Prozessleitung (§§ 137, 139 ZPO) zu ermittelnde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsanwalt das von ihm durch Unterschrift gebilligte Vorbringen entgegen dem äußeren Anschein in Wahrheit doch nicht zur Kenntnis genommen hat und/ oder nicht als Ergebnis eigenverantwortlicher Prüfung in den Prozess eingeführt wissen will.
3. Auch dann, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Räumungstitel des Vermieters von Gewerberaum gegen den Mieter vorliegt, folgt allein daraus nicht, dass ein selbsttätiger Vollzug des Räumungs- und Herausgabetenors durch den Vermieter ohne Einschaltung des hierfür zuständigen Vollstreckungsorgans von diesem Titel gedeckt wäre; vielmehr liegt auch in einem solchen Falle eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 231 BGB vor.
Normenkette
BGB § 231; GG Art. 103; ZPO §§ 835-836
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 381/14) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wir...