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OLG Köln Urteil vom 01.09.2000 - 19 U 53/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

MietR. Erklärungswert des Schweigens des Vermieters und Sonderkündigung gem. § 549 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Schweigt der Vermieter auf ein Fristsetzungsschreiben des Mieters, mit dem dieser um Genehmigung einer Untervermietung nachsucht, so kommt diesem Schweigen im Rahmen des § 549 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls dann Erklärungswert zu, wenn der Mieter den Zugang des Fristsetzungsschreibens mit Einschreiben/Rückschein sicher gestellt, in dem Schreiben einen konkreten Untermieter mit Namen und Anschrift benannt und mit der – angemessenen – Fristsetzung die Ankündigung verbunden hat, daß er ein Schweigen des Vermieters innerhalb der Frist als Verweigerung der Zustimmung werten werde.

 

Normenkette

BGB § 549

 

Fundstellen

Haufe-Index 511462

NJW-RR 2001, 590

NZM 2001, 39

ZMR 2001, 186

OLGR Düsseldorf 2001, 9

OLGR Frankfurt 2001, 9

OLGR Hamm 2001, 9

OLGR Köln 2001, 1

OLGR Köln 2001, 9

WuM 2000, 597

IPuR 2001, 45

IPuR 2001, 48

KG-Report 2001, 9

OLGR-BHS 2001, 9

OLGR-CBO 2001, 9

OLGR-KSZ 2001, 9

OLGR-KS 2001, 9

OLGR-MBN 2001, 9

OLGR-NBL 2001, 9

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