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OLG Köln Beschluss vom 31.07.2012 - 4 UF 57/12

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Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 14.02.2012; Aktenzeichen 403 F 230/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.02.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 403 F 230/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Unterhaltsabänderungsantrag des Antragstellers als teilweise unbegründet zurückgewiesen, weil der Antragsteller keine Abänderungsgründe dargetan hat, die eine weitergehende Abänderung des auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.03.2005 - 47 F 393/03 - unter den ausgeurteilten Betrag von 425,84 € hinaus rechtfertigt (§ 238 Abs. 1 FamFG). Gemäß diesem Urteil, dessen Abänderung auf einen monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag von 250,00 € begehrt wird, war der Antragsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen von zuletzt 581,00 € verurteilt worden (200 % des jeweiligen Regelbetrags nach der jeweils gültigen RegelbetragsVO in der jeweils zutreffenden Altersstufe abzüglich des jeweils gültigen hälftigen Kindergeldes). Zutreffend ist das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Volljährigkeit des Antragsgegners an diesen ab dem 28.10.2010 nur noch Ausbildungsunterhalt von monatlich 425,84 € zu zahlen hat.

Gemäß §§ 1601, 1603, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem Antragsgegner in dem ausgeurteilten Umfang gegen seinen Vater (Antragsteller) Ausbildungsunterhalt zu. Der Antragsteller hat nicht darlegen und beweisen können, dass er im genannten Umfang nic...

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