Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Beschluss vom 30.11.2009 - II-4 WF 172/09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen PKH-Verweigerung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei unanfechtbarer Hauptsacheentscheidung (hier einstweilige Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss des Familiengerichts über die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt ist unanfechtbar, da auch die Sachentscheidung bezüglich der beantragten einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar ist.

Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010 § 127 Rz. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009. § 127 Rz. 3).

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 29.09.2009; Aktenzeichen 32 F 211/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Brühl vom 29.9.2009 (32 F 211/09) wird verworfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2009 richtet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rz. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 127 Rz. 3). Gemäß § 620c Satz 2 ZPO wäre eine in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des AG nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des AG in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nicht angefochten werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2275375

FamRZ 2010, 584

MDR 2010, 282

AGS 2010, 241

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Köln II-4 WF 101/10
OLG Köln II-4 WF 101/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtanfechtbarkeit von VKH-Beschlüssen im e.A.-Verfahren bei Unanfechtbarkeit der e.A.-Entscheidung  Leitsatz (amtlich) Auch für das neue Verfahrensrecht in Familiensachen nach dem FamFG gilt, dass VKH-Beschlüssen im ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren