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OLG Köln Beschluss vom 30.06.2008 - 25 UF 44/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ergibt die Gesamtschau eines Ehevertrages auch die Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, kann ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB geltend gemacht werden.

2. Macht der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte ein Geheimhaltungsinteresse geltend, muss er substanziiert darlegen und ggf. glaubhaft machen, dass ihm gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.

 

Normenkette

BGB §§ 1379, 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 313 F 338/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2008 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (313 F 338/05 Gü) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 23.08.1985 vor dem Notar Dr. L in M (UR-Nr. xx/1985) einen Ehevertrag geschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Eheschließung selbst erfolgte am 30.08.1985. Die damals 27jährige Klägerin war bei Abschluss des Ehevertrages vom Beklagten, einem vermögenden, 50 Jahre alten Unternehmer, schwanger. Der erste Sohn - B - wurde am 11.2.1986 geboren. Es folgten am 04.08.1987 der Sohn N und am 08.05.1989 der Sohn O. Die seit September 2004 vom Beklagten getrennt lebende Klägerin nimmt diesen im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit des Ehevertrages und ein dem Auskunftsanspruch etwaig entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten.

iDie Klägerin hat Stufenklage erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines vollständigen und ge...

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