Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung: Widerruf wegen Ratenzahlungszuschlags oder "Kick-Backs"
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 609/09 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge (Klageantrag zu 1).
aa) Bereicherungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 812 BGB erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der von dem Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15.4.2008 erklärte Widerspruch gem. § 5a VVG wirksam wäre. Wenn nämlich ein Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen hat, kommt der Vertrag nicht zustande. Vorliegend ist jedoch der von dem Kläger ausgesprochene Widerspruch zu spät erfolgt und deshalb unwirksam.
(1) Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag des Klägers vom 24.6.2004 und den Versicherungsschein vom 1.7.2004 14 Tage. Die Verlängerung der Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsverträgen auf 30 Tage ist erst ...