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OLG Köln Beschluss vom 28.07.2003 - 16 Wx 37/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung der Installation einer Entlüftungsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Sind die Eigentümer verpflichtet, das Betreiben eines Bistros in einer Sondereigentumseinheit zu dulden, so müssen sie auch die Installation und den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage für diese Gaststätte hinnehmen. Sind diesbezüglich mehrere Lösungen technisch möglich, ist aber keine ohne Nachteile für die übrigen Eigentümer, so muss das Gericht auf Antrag des betroffenen Sondereigentümers ggf. die am wenigsten störende Lösung ermitteln und die Eigentümergemeinschaft zur Duldung dieser Lösung verurteilen.

 

Normenkette

WEG §§ 14, 22

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 29 T 77/02)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 321/01)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 2.10.2002 – 29 T 77/02 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das LG zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines in der Teilungserklärung als „Laden” bezeichneten und im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Teileigentums, in dem bereits vor seinem Erwerb durch Pächter eine Gaststätte bzw. Bistro betrieben worden war und in dem er einen entspr. Nutzung weiterbetreiben lässt. Mit Beschluss vom 27.1.1995 (OLG Köln, Beschl. v. 27.1.1995 – 16 Wx 13/95, MDR 1995, 568 = OLGReport Köln 1995, 100) hat der Senat ein Begehren der übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung des Betriebs des Bistros als nicht gerechtfertigt angesehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Nutzung zwar der Teilungserklärung widerspreche, indes dem An...

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