Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit der Aufrechnung in der Insolvenz ohne Anfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Neben der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO findet eine Anfechtung der Aufrechnung nicht statt.
2. Bei der Prüfung des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern gem. § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt, in dem die spätere Forderung entstanden und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist.
3. Wenn der Insolvenzgläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Begründung gegenseitiger Forderungen hatte, liegt eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
Normenkette
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1; HGB §§ 128-129
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen 83 O 100/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 83 O 100/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.
1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im Einzelnen in dem Beschluss vom 25.5.2010 mit folgendem Inhalt dargelegt worden:
"a) Der Schuldner T. (im Folgenden: Schuldner) hat gegen die Beklagten gem. § 407 Abs. 2 HGB i.V.m. § 128 Abs. 1 HGB analog einen Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung erlangt, den die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin des Schuldners als Partei kraft Amtes gem. § 80 InsO geltend machen kann. Für die von dem Schuldner unstreitig erbrachten Transportleistungen haftet unmittelbar allerdings nur die Firma U.-O. GbR...