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OLG Köln Beschluss vom 28.04.2010 - 17 W 60/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen.

2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1, 3; RVG-VV Nr. 7004

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 31 O 760/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,52 EUR

 

Gründe

I. Die in C. ansässige Antragstellerin beantragte, vertreten durch C. er Rechtsanwälte, beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit gegen die in X. ansässige Antragsgegnerin, die ihrerseits ebenfalls C. er Rechtsanwälte einschaltete. Die Antragstellerin war in zwei Instanzen erfolgreich. Zu den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Land- bzw. OLG Köln reiste der Prozessbevollmächtigte jeweils mit dem Flugzeug an. Die entsprechenden Kosten hat sie jeweils auf der Basis des Tarifs für die Business-Class der Lufthansa zur Festsetzung angemeldet. Da der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor der Rückreise nach C. jeweils weitere Termine wahrgenommen hat, hat die Antragstellerin die jeweiligen Kosten nur quotal im vorliegenden Rechtsstreit zur Festsetzung angemeldet.

Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß v...

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