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OLG Köln Beschluss vom 27.07.2005 - 19 W 32/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Prozesspflegers für nicht prozessfähige Partei

 

Normenkette

BGB § 47; ZPO § 29

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 19.05.2005; Aktenzeichen 16 O 269/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Köln (16 O 269/04) vom 19.5.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Frau Rechtsanwältin V.C., F.-Straße 9, I., wird der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit 16 O 269/04 LG Köln gem. § 57 Abs. 1 ZPO zur Prozesspflegerin bestellt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Kläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Die gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist der derzeit nicht prozessfähigen Beklagten unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen.

Nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung (OLG Stuttgart v. 12.7.1996 - 9 W 69/94, MDR 1996, 198; Lindacher in MünchKomm/ZPO, § 57 Rz. 8, m.w.N.) ist § 57 ZPO analog anzuwenden, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person während des laufenden Rechtsstreits wegfällt und die Partei die Prozessfähigkeit verliert. Die Bestellung des Prozesspflegers hat vorliegend zu erfolgen, weil für den Kläger mit dem Verzug des Eintritts des gesetzlichen Vertreters Gefahr verbunden ist. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Aufschub der Klage - bzw. der Fortführung des Rechtsstreits - für den Kläger nicht unerhebliche Nachteile bringt (Lindacher in MünchKomm/ZPO, § 57 Rz. 9). Die Beklagte ist seit annähernd einem Jahr ohne ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung. Aufgrund dieses Zeitablaufs ist die ...

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