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OLG Köln Beschluss vom 26.08.2009 - 17 W 198/09

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Leitsatz (amtlich)

Die rechtskräftige Abweisung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der Kosten für ein Privat-Gutachten steht der (erneuten) Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung entgegen.

 

Normenkette

ZPO § 91; BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 08.04.2009; Aktenzeichen 8 O 602/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen VII ZB 95/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.391,96 EUR (84 % von 1.657,09 EUR).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger leiteten zunächst ein selbständiges Beweisverfahren ein. Da sie mit der Darlegung des gerichtlichen Gutachters T. nicht uneingeschränkt einverstanden waren, holten sie ein Privat-Gutachten bei dem Sachverständigen A. ein. Die Kosten für das Privat-Gutachten A. machte der Kläger im Rahmen seiner nachfolgenden Klage als Schadenersatz neben einem Anspruch auf Kostenvorschuss geltend. Während der Kläger mit Letzterem Erfolg hatte, wies das LG die auf Schadenersatz gerichtete Klage wegen der Privat-Gutachter-Kosten A. ab. Es erging Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO. Seine Berufung nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln zurück.

Zur Festsetzung angemeldet hat er u.a. die Kosten für den Privat-Sachverständigen A. i.H.v. 1.657,09 EUR.

Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt mit der Begründung, eine nochmalige Geltendmachung derselben Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung sei nicht möglich, nachdem der Anspruch per Urteil rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er ist der Ansicht, die Gutachterkosten könnten sowohl im Erkenntnis- als auch im Kostenfe...

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