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OLG Köln Beschluss vom 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.04.2005; Aktenzeichen StVK 699/04)

LG Köln (Entscheidung vom 09.08.1996; Aktenzeichen 108-37/95)

 

Tenor

  • 1.

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 06.04.2005 (StVK 699/04) wird aufgehoben.

  • 2.

    Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 09.08.1996 (108-37/95) wird mit Wirkung zum 01. Februar 2006 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist an diesem Tage zu entlassen.

  • 3.

    Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt.

  • 4.

    Der Verurteilte hat sich straffrei zu führen.

  • 5.

    Dem Verurteilten wird aufgegeben, Wohnung bei seiner Ehefrau unter der Anschrift D.straße xx, xxxxx Köln zu nehmen und jeden Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zu dem Aktenzeichen StVK 699/04 mitzuteilen.

  • 6.

    Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, den die Strafvollstreckungskammer bestimmen wird.

  • 7.

    Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich umgehend um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dem Bewährungshelfer unverzüglich den Arbeitsvertrag vorzulegen.

    Spätestens zum 1. Juni 2006 hat er dem Bewährungshelfer über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu berichten.

  • 8.

    Dem Verurteilten wird aufgegeben, monatlich

    - und zwar jeweils zum 3. eines Monats, beginnend ab März 2006 - eine Geldbuße von 100,- EUR an die Drogenhilfe Köln e.V., W.str. xx, xxxxx Köln, Bank für Gemeinwirtschaft, Konto Nr. xx xx xxx, BLZ xxx xxx xx für die Dauer von 3 Jahren (d.h. letzte Zahlung im Februar 2009) zuzahlen.

    Den Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung hat der Verurteilte

    halbjährlich durch Vorlage der Einzahlungsbelege gegenüber der Strafvollstreckungskammer zu leisten.

  • 9.

    Die mündliche Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln übertragen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Verurteilte, der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 09.08.1996 (108-37/95) wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden ist, wendet sich gegen die Versagung der Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe,

a.

Der 1952 geborene Verurteilte wuchs zunächst in einer intakten Familie auf, kam dann jedoch als Jugendlicher nach der Trennung seiner Eltern schon bald mit der Strafjustiz in Berührung. So wurde gegenüber dem Fünfzehnjährigen 1967 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes Fürsorgeerziehung verhängt. Die erste Strafvollstreckung erlebte der Verurteilte 1969 durch eine Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten wegen Diebstahls in 11 Fällen. Eine Berufsausbildung hat der Verurteilte nicht beendet, vielmehr war er als Jugendlicher bzw. junger Mann in verschiedenen Berufen meist kurzzeitig tätig. Zwischen 1970 und 1976 wurde er zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt, bei denen nach teilweiser Verbüßung jeweils der Strafrest erlassen werden konnte.

1976 heiratete er seine jetzige Ehefrau, mit der er zwei- inzwischen erwachsene- Kinder hat. Sowohl zur Ehefrau wie zu den in Köln lebenden Kindern besteht ein enger familiärer Kontakt.

Nach einer mehrjährigen geschäftlichen Tätigkeit im Antiquitätenhandel, die zunächst straffrei verlief, wurde er ab 1980 wiederum straffällig und musste durch zwei Entscheidungen (1981: AG Köln wegen Hehlerei zu 9 Monaten und 1986: LG Köln wegen Handel mit Betäubungsmitteln zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe) verurteilt werden. Diese Strafen hat er überwiegend verbüßt. Nach der Haftentlassung im Jahre 1988 lebte er einige Jahre straffrei; während dieser Zeit war er in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig.

b.

Grundlage der Verurteilung durch das Landgericht Köln im Jahre 1996 sind bandenmäßiger Handel mit Drogen, dem die Planung des Verurteilten zu einem Drogenhandel in großem Stil in den Jahren 1990 und 1991 zugrunde lag. Der Verurteilte als Kopf der Gruppierung sammelte etliche Mittäter um sich, die für ihn nach seinen Anweisungen arbeitsteilig tätig wurden. Seit Oktober 1992 agierte er von einer Villa in Lanaken/Belgien aus, wohin er sich, nachdem seine eheliche Wohnung in Köln durchsucht worden war, ohne seine Familie zurückgezogen hatte. Im Sommer 1992 organisierte er die Einfuhr von rd. 99 kg Kokain von Polen nach Deutschland aufgrund einer Absprache mit H.-J. N. in Kolumbien. Im August 1993 beschafften seine Mittäter L., A. und der kolumbianische Kokainhändler S. insgesamt 27 kg Kokain durch verschiedene Fahrten nach Vevey/Schweiz; das Rauschgift wurde nach Lanaken gebracht. Im Oktober und November 1993 kam es wiederholt zu Lieferungen aus Amsterdam von 5 kg und 3 kg Kokain. Im Dezember 1993 scheiterte ein geplantes Geschäft über mindestens 5-10 kg Kokain, das ein kolumbianischer Händler, I. H., liefern sollte. Von Mitte Dezember 1993 bis zur Verhaftung am 09.04.1994 wickelte der Verurteilte drei ...

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