Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbegrenzung
Leitsatz (amtlich)
Der Senat versteht § 22 Abs. 2 S. 2 RVG dahin, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, auf bis zu 30 Mio. € festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.
Normenkette
RVG § 22
Verfahrensgang
Tenor
Der Streitwert wird auf 60 Mio. € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt in diesem Rechtsstreit von den beiden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von über 112 Mio. €. Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 28.05.2009 den Streitwert im Hinblick auf § 39 Abs. 2 GKG auf bis zu 30 Mio. € festgesetzt hatte, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung des Streitwertes auf (2 x 30 Mio. € =) 60 Mio. € beantragt.
II.
Dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zu entsprechen. Der Senat versteht § 22 Abs. 2 S. 2 RVG dahin, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen werden, auf bis zu 30 Mio. € festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 26.07.2006 - 10 W 600/06 -, AGS 2007, 522; Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 3. Aufl., 2006, § 22 Rdnr. 61f.; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schorn, RVG, 2. Aufl., 2006, § 22 Rdnr. 26; a. A. N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 25 ff.; Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 8; die von der Klägerin noch zitierte Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein AnwBl. 2002, 186 bezieht sich nicht auf diese Frage...