Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Beschluss vom 26.05.2006 - 17 W 88/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn der Vergleichsvorschlag nicht vom Gericht gemacht wird. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass das Gericht zur Zeit der Protokollierung gem. § 278 Abs. 6 ZPO bereits terminiert hat.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 03.03.2006; Aktenzeichen 10 O 405/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 732,19 EUR.

 

Gründe

I. Ohne eine Mitwirkung des Gerichts einigten sich die Parteien auf eine vergleichsweise Regelung, die durch das LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war eine Terminierung noch nicht erfolgt.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr. Der Rechtspfleger hat antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten. Er vertritt die Ansicht, eine derartige Gebühr sei nicht angefallen, weil der Vergleich weder auf Vorschlag des Gerichts noch mit dessen Beteiligung und zudem zu einem Zeitpunkt zustande gekommen sei, als eine Terminierung noch nicht erfolgt war.

Der Rechtspfleger hatte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1. Eine 1,2 Terminsgebühr ist angefallen. Die Festsetzung durch den Rechtspfleger ist zu Recht erfolgt. Dies ergibt sich aus Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 a.E. RVG-VV. Schließen die Parteien in einem Verfahren einen Vergleich, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, so liegen die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes vor. Davon, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichts" zustande gekommen sein muss, um den Anspruch auf eine Terminsgebühr auszulösen, ist dem Gesetzestext nichts zu entnehmen.

Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der weiten Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV bislang keine völlige Einigkeit darüber besteht, welche Fälle genau unter diese Vorschrift zu subsumieren sind. So vertritt Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 RVG-VV Rz. 57 etwa die Auffassung, dass es noch nicht einmal eines Gerichtsbeschlusses bedürfe, um eine Terminsgebühr auszulösen (s. zum Meinungsstand Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 RVG-VV Rz. 54 ff.; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3104 RVG-VV Rz. 19 ff.). Ob dem zuzustimmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da seit dem Beschluss des BGH v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 - (BGH v. 27.10.2005 - III ZB 42/05, BGHReport 2006, 64 m. Anm. Goebel = MDR 2006, 474 = AGS 2005, 540) eine derartige Gebühr jedenfalls dann anfällt, wenn ein Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die vom Senat von Anfang an entgegen eines Großteils der Rechtsprechung vertretene Ansicht bestätigt.

Rechtsirrig ist des Weiteren die Auffassung des Beklagten, eine Terminsgebühr sei schon deshalb nicht angefallen, weil der Vergleich im vorliegenden Fall nicht auf Vorschlag des Gerichts ergangen, sondern von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten für ihre Mandanten ausgehandelt worden sei. Dabei wird übersehen, dass in der für die Zeit des Vergleichsschlusses geltenden, erneut überarbeiteten Fassung des § 278 Abs. 6 ZPO im Gegensatz zur alten Fassung ("... dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts ...") nunmehr daneben die Alternative vorgesehen ist, "..., dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten...".

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine 1,2 Terminsgebühr auch schon dadurch ausgelöst wird, dass der Prozessbevollmächtigte an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts teilnimmt, wobei ein Telefonat genügt. Ausgenommen sind lediglich Gespräche mit dem Auftraggeber selbst. Ob in dem hier zu beurteilenden Fall derartige mündliche/telefonische Gespräche stattgefunden haben oder ob die Kontakte ausschließlich schriftlich abgewickelt wurden, ist nicht vorgetragen. Da die Terminsgebühr aber schon aus anderen Gründen angefallen ist, bedarf es einer Aufklärung insoweit nicht.

Schließlich ist anzumerken, dass es ebenfalls entgegen der Ansicht des Beklagten für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht erforderlich ist, dass das Gericht bereits terminiert hat. Eines der Hauptziele des Gesetzgebers mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes war es, die Streitschlichtung bzw. -beilegung in jeder Phase des Verfahrens zu fördern und gebührenmäßig zu belohnen. Dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, die bereits eine Einigung herbeigeführt haben, nunmehr abwarten müssten, bis das Gericht terminiert hat, um eine Termi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtsanwaltsvergütung: Wann sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?
two figures of business men standing upon bank notes
Bild: mauritius images / Bildagentur Hamburg / Alamy

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Terminsvertreters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fallen nur an, wenn dieser von der Prozesspartei oder in ihrem Namen vom Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist.


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


OLG Köln 17 W 192/05
OLG Köln 17 W 192/05

  Leitsatz (amtlich) Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn es sich nicht um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495a ZPO keine mündliche Verhandlung ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren