Leitsatz (amtlich)
Eine im Widerspruch zur Vinkulierung stehende Treuhandabrede führt dazu, dass in der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung weder Treugeber noch Treuhänder stimmberechtigt sind.
Normenkette
AktG § 68
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 90 O 93/06) |
Tenor
A. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 wird aufgehoben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
B. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Gründe
I. Die Klägerin wurde am 4.9.1997 gegründet. Ihre Gesellschafter sind der Geschäftsführer und seine Brüder T, L und A B, die jeweils 12 % der Geschäftsanteile halten, und der Beklagte zu 1), der die restlichen 52 % der Geschäftsanteile hält und zwar ausweislich einer notariellen Urkunden vom 2.5.2006 als Treuhänder des Beklagten zu 2), der früher bei der Klägerin beschäftigt war und der Onkel der übrigen Gesellschafter ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Regelung, wonach die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. An der fehlenden Zustimmung der Gesellschafter B ist bislang die vom Beklagten zu 1) seit einiger Zeit angestrebte Übertragung seiner Anteile auf den Beklagten zu 2) gescheitert.
Am 2.6.2006 fand eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, an der U B, Rechtsanwalt S als Vertreter des Gesellschafters T B, Rechtsanwalt P als Vertreter des Gesellschafters L B und Rechtsanwalt N als Vertreter des Beklagten zu 1) teilnahmen. Rechtsanwalt N war von Rechtsanwalt Dr. M bevollmächtigt worden, an seiner Stelle in dieser Gesellschafterversammlung die Gesellschafterrechte des Beklagten zu 1) wahrzunehmen. Die Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt N erfolgte unter Berufung auf die Rechtsanwalt Dr. M von dem Beklag...