Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Nutzungsänderung
Leitsatz (amtlich)
Eine Nutzung von Sondereigentum zu anderen Zwecken als der in der Teilungserklärung ausgewiesenen Wohnnutzung ist nur zulässig, wenn bei typisierender Betrachtungsweise die geänderte, gewerbliche Nutzung nicht über das Maß hinausgeht, das bei Wohnzwecken üblich ist.
Die gewerbliche Nutzung von kleinen Wohneinheiten für eine private Arbeitvermittlung oder eine Schülernachhilfe beeinträchtigt regelmäßig stärker als eine Wohnnutzung.
Normenkette
WEG § 15
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 29.12.2006; Aktenzeichen 29 T 243/05) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Köln vom 29.12.2006 - 29 T 243/05 - abgeändert und neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, die Nutzung der Wohnungen in der G Straße 7 in L im 1. Obergeschoss durch Vermietung an eine private Schülernachhilfe und im 2. Obergeschoss durch Vermietung an eine Zeitarbeitsvermittlung zu unterlassen, bzw. eine solche Nutzung durch Dritte nicht zuzulassen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen fallen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und nunmehr der beigetretene Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Antragsgegnerin zu 1. bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach der Teilungserklärung von 1975, die für die Stockwerke 2 bis 4 Sondereigentum an Wohnungen vorsieht, sind die Wohnungs- und Teileigentümer berechtigt, die Wohnu...