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OLG Köln Beschluss vom 22.06.2023 - 14 UF 56/23

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.02.2023 (155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F. O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.

2. Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am 05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefamilie verbleibt.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.

III. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Kindesvater) sind die seit dem 29.07.2021 miteinander verheirateten Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes F. O., geboren am 05.10.2022. Sie haben ein weiteres gemeinsames Kind, N., geboren am 05.04.2021, und die Beteiligte zu 1. ist Mutter der am 29.08.2011 geborenen M. C.. Die Kindesmutter hat einen Intelligenzquotient von 63 und damit eine leichte Intelligenzminderung, die bei M. ebenfalls diagnostiziert wurde.

Die Kindesmutter ist dem Jugendamt der Stadt Erftstadt seit der Geburt von M. im...

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