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OLG Köln Beschluss vom 21.09.2010 - 2 Ws 594/10

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Leitsatz (amtlich)

Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger entsprechend seiner Befugnis gemäß § 297 StPO ein Rechtsmittel für den Beschuldigten einlegt, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen.

Zu den Gesichtspunkten, die das Gericht bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers zu berücksichtigen hat, gehört auch nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO die Ortsnähe des Verteidigers. Fehlt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem weit entfernt ansässigen Verteidiger, ist es nicht gerechtfertigt, die Staatskasse mit den sich dadurch ergebenden Mehrkosten zu belasten.

 

Tenor

  • Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Gegen den Angeschuldigten, der am 30.5.2010 vorläufig festgenommen worden ist und sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 31.5.2010 seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. befindet, hat die Staatsanwaltschaft K. unter dem 22.7.2010 Anklage wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung erhoben.

Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls ist dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben worden, binnen 3 Tagen einen Verteidiger zu benennen, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet werden solle. Mit Schriftsatz vom 8.6.2010, der per Fax um 15.35 Uhr bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, hat Rechtsanwalt K. ≪aus Berlin≫ unter Vorlage einer Vollmacht des Angeschuldigten vom 4.6.2010 um Akteneinsicht nachgesucht. Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 9.6.2010 ist dem Angeschuldigten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Unter dem 22.6.2010 hat Rechtsanwalt K. seine Beiordnung und die Entpflichtung von Rechtsanwalt S. beantragt. Er habe am 21.6.2010 mit dem Angeschuldigten in der Justizvollzugsanstal...

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