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OLG Köln Beschluss vom 21.02.2017 - 25 UF 149/16

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Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 16.08.2016; Aktenzeichen 322 F 115/16)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 16.08.2016 (312 F 115/16) im Tenor in Absatz 2 betreffend den Unterhalt der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab Januar 2017 sowie zur Kostenentscheidung unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.01.2017 einen im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 6.031,00 EUR monatlich zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu 2) zu ¼.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) sind die nicht verheirateten Eltern des am XX. XX. XXXX geborenen Antragstellers zu 1). Dieser lebt bei seiner Mutter, von der er versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner mit notarieller Urkunde vom 12.01.2016 an. Durch weitere notarielle Urkunde, die auf den 12.01.2015 datiert, verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts für den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Die Antragstellerin zu 2) (fortan: Antragstellerin) erzielte bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes ein Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit bei der V B N I AG, das neben einem Festgehalt eine Einmalzahlung aufgrund leistungsabhängiger variabler Vergütung, die jeweils im März eines Jahres ausgezahlt wird, und eine freiwillige Bonuszahlung, die im April eines Jahres ausgezahlt wird, umfasste. Bei durchschnittlicher Leistung beläuft sich die leistungsabhängige variable Vergütung auf einen Wert von 100 %, der bis auf 175 % bei überdurchschnittlicher Leistung hinausgehen kann.

Die Antragstellerin erzielte im Jahr 2013 ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2013 ein Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 76.667,54 EUR bei einem Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen i.H.v. 25.500,00 EUR und einem Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen i.H.v. 49.595,73 EUR. Die Einmalzahlungen bestanden aus einer Sonderzahlung wegen Wiederauflebens des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nach einem Auslandsaufenthalt und dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.04.2012 bis ein 30.03.2013 i.H.v. 18.500,00 EUR brutto und einer freiwilligen Bonuszahlung i.H.v. 7.000,00 EUR brutto.

Im Jahr 2014 betrug das Jahresbruttoeinkommen ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 103.028,72 EUR bei einem Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen i.H.v. 31.688,00 EUR und einem Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlung i.H.v. 69.224,64 EUR. Die Bonuszahlungen im 2014 für das Geschäftsjahr 2013 belief sich auf 23.000,00 EUR brutto.

Für 2015 erzielte die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember ein Jahresbruttoeinkommen Höhe von 120.339,04 EUR, wobei sich das Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen auf 53.505,00 EUR und das Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen auf 54.241,66 EUR belief. Die leistungsabhängige variable Vergütung betrug 19.375,00 EUR brutto, die Bonuszahlung belief sich auf 34.000,00 EUR brutto. Des Weiteren waren im Jahresbruttoeinkommen und im Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen eine Geburtsbeihilfe des Arbeitgebers i.H.v. 130,00 EUR enthalten. Ausweislich der Entgeltabrechnung für August 2015 beliefen sich die Basisbezüge der Antragstellerin einschließlich vermögenswirksamer Leistung zuletzt auf 6.575,00 EUR brutto. Ab September 2015 erhielt die Antragstellerin zu 2) Mutterschaftsgeld. Von dem Einkommen der Antragstellerin war eine so genannte AVmG-Kürzung i.H.v. 125,03 EUR monatlich in Abzug gebracht worden.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 07.01.2016 für den Zeitraum von einem Jahr Elterngeld i.H.v. 1.800,00 EUR monatlich. Sie erhielt im März 2016 eine Sonderzahlung ihres Arbeitgebers als leistungsabhängige Vergütung für das Jahr 2015 i.H.v. 13.751,34 EUR brutto bzw. 7.979,54 EUR netto. Im April 2016 erhielt sei eine Bonuszahlung ihres Arbeitgebers für 2015 i.H.v. 10.000,00 EUR brutto bzw. 5.796,88 EUR netto.

Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2016 zur Offenlegung seiner Einkünfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche auf. Der Antragsgegner erklärte sich daraufhin für leistungsfähig.

Der Antragsgegner zahlte Unterhalt an die Antragstellerin i.H.v. 1.500,00 EUR monatlich und für den Antragsteller zu 1) den in der notariellen Urkunde ausgewiesenen Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin hat behauptet, sie würde ohne die Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen i.H.v. 6.007,00 EUR erzielen. Sie habe unter Be...

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