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OLG Köln Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09

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Normenkette

ZPO § 224 Abs. 2, § 522 Abs. 2; BGB §§ 249, 249 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 16.09.2008; Aktenzeichen 18 O 242/08)

 

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2008 (18 O 242/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

"Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll Ober das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung des als Schadensersatz geltend gemachten Betrages aus abgetretenem Recht verurteilt. Die von der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs - namentlich in Bezug auf den der Berechnung der Klägerin zugrunde liegenden Unfallersatztarif und die Berechnung der Mietpreise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel - erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2006, 1506; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; vgl. auch Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 68. Auflage 2009 § 249 BGB Rdn. 31 f; Erman/Ebert, Kommentar zum BGB, 12. Auflage 2008, § 249 BGB Rdn. 104; Geige', Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, § 3 Rdn. 77) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf....

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