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OLG Köln Beschluss vom 17.11.2022 - 10 UF 46/22

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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 24.02.2022 - 11 F 7/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.248,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten vorliegend um Zugewinnausgleich. Mit Beschluss vom 24.02.2022 (Bl. 352 - 363 d.A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 83.258,50 EUR nebst Zinsen verpflichtet; diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 07.03.2022 (Bl. 389 d.A.) zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsgegner die "Unvollständigkeit" des Beschlusses gerügt und darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehle, der Antrag der Antragstellerin unvollständig sei und die Wertfestsetzung fehle (Bl. 371 d.A.); die Antragstellerin hat - ebenfalls am 07.03.2022 - eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Beschlusses beantragt (Bl. 374 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 08.03.2022 (Bl. 384 d.A.) darauf hingewiesen, dass den Beteiligten versehentlich Ausfertigungen übersandt worden seien, die mit dem in den Akten befindlichen, unterschriebenen Original des Beschlusses teilweise nicht übereinstimmten, und hierzu angeführt, es könne sich um Formatierungsfehler der EDV gehandelt haben. Die Beteiligten haben sodann ihre Beschlussausfertigungen zurückgesandt (Bl. 391, 393 d.A.) und neuerliche - mit dem Originalbeschluss übereinstimmende - Ausfertigungen erhalten; letztere ist dem Antragsgegner am 24.03.2022 (Bl. 397 d.A.) zugestellt worden.

Mit Eingang vom 20.04.2022 (Bl. 407 d.A.) hat der Antragsgegner Bes...

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