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OLG Köln Beschluss vom 16.10.2014 - 2 Ws 396/14

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Leitsatz (amtlich)

Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.09.2014, zu der der Beschwerdeführer rechtliches Gehör erhalten hat, die Verwerfung der Beschwerde beantragt und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"I.

Die Angeklagten sind von der Staatsanwaltschaft K. mit Anklageschriften vom 11.11.2011 und vom 26.01.2012 wegen Untreuehandlungen zum Nachteil des Bankhauses ...., zu denen der weitere Mitangeklagte ... Beihilfe geleistet haben soll, angeklagt. Die 16. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. hat die mit Beschluss vom 02.11.2012 verbundenen Anklagen mit Beschluss vom 09.07.2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat die Kammer die weitere Anklage vom 20.02.2013 hinzuverbunden und mit Beschluss vom 08.05.2013 auch insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen. Die am 20.06.2013 begonnene Hauptverhandlung dauert derzeit noch an.

Der Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter der A.AG. Bereits in dem (Ursprungs-)Ermittlungsverfahren ..., aus dem die oben näher bezeichneten Verfahren zwecks Anklageerhebung ausgetrennt worden sind, hat er zahlreiche Anträge auf Akteneinsicht gestellt, die von der Staatsanwaltschaft Köln nach Anhörung der Betroffenen allesamt abgelehnt worden sind.

Am 19.08.2013 hat der Beschwerdeführer bei der 16. großen Strafkammer als...

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