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OLG Köln Beschluss vom 16.07.2012 - 2 Ws 499/12

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Leitsatz (amtlich)

Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Akte führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der insoweit angemeldeten Kopierkosten.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I. Nach der Kosten- und Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils der 6. gr. Strafkammer des Landgerichts A. vom 10.04.2012 trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten. Der in dieser Sache Freigesprochene war angeklagt wegen Versuchs der Anstiftung zur versuchten Falschaussage. Er soll drei Mitangeklagte aufgefordert haben, den Zeugen C. zu veranlassen, in der Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens LG A. Az... auszusagen, im Fall 14 der Anklage habe zwischen ihm und der Geschädigten einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt P., hat als Verteidiger des früheren Angeklagten mit Schriftsatz vom 20.04.2012 Wahlverteidigergebühren und Auslagen von insgesamt 1.884,37 € zur Festsetzung angemeldet. Der Betrag setzt sich zusammen aus den jeweiligen Höchstsätzen für Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Kopierkosten für 1640 Ablichtungen aus den Akten des Ursprungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer trägt hierzu u.a. vor, die gesamte Akte des Ursprungsverfahrens habe kopiert werden müssen, um das Aussageverhalten des Zeugen C. zu analysieren.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 05.06.2012 die angemeldeten Höchstgebühren jeweils auf die Mittelgebühr reduziert. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV hat der Rechtspfleger mit der Begründung, statt 1640 Ablichtungen seien nur 117 Kopien erstattungsfähig, auf 35,05 € festgesetzt. Unter Zuziehung der Umsatzsteuer sind die zu erstattenden Auslagen insgesamt auf 922,31 € festgesetzt worden.

Gegen den Kostenfestset...

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