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OLG Köln Beschluss vom 13.02.2024 - 2 Ws 767/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Einziehung. Surrogate. Einziehung nach Abtrennung. Bindungswirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellungen besteht, die für die Hauptsacheentscheidung tragend waren. Hierzu können grundsätzlich auch solche Feststellungen gehören, denen für die Beweiswürdigung tragende Bedeutung zugekommen ist. Ist die Beruhensfrage indes zu verneinen, weil im Hauptsacheverfahren eine für das Urteil unmaßgebliche Tatsache festgestellt worden ist, tritt eine Bindung nicht ein, so dass die Feststellungen im Einziehungsverfahren wiederholt werden müssen.

 

Normenkette

StPO § 423 Abs. 1 S. 2; StGB §§ 73a, 73c

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.10.2023)

 

Tenor

Der Beschluss der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.2023 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 22. große Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die 22. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat den Verurteilten am 07.10.2021 (Az. 322 KLs 4/21) wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schießstiftes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist insoweit seit dem 21.01.2022 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 28.09.2021 war das Verfahren über die Einziehung nach § 422 StPO abgetrennt worden. Eine solche ist dementsprechend in dem Urteil nicht angeordnet w...

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Strafprozeßordnung / § 423 Einziehung nach Abtrennung
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  (1) 1Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. 2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen ...

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