Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Beschluss vom 12.07.2022 - 6 W 32/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung zahlreicher Klauseln in einem Formularvertrag, durch den sich potentielle Studierende der Medizin gegenüber der zuständigen Stelle gem. § 3 Landarztverordnung (LAG-VO) und des Landarztgesetzes NRW (LAG NRW) verpflichten, unmittelbar nach dem abgeschlossenen Medizinstudium eine Facharztausbildung zu absolvieren und wiederum unmittelbar im Anschluss daran 10 Jahre als Hausarzt auf dem Land tätig zu sein, stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1, Nr. 1 UWG dar.

 

Normenkette

LAG NRW § 6; LAG-VO NRW § 3; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 79/22)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2022 - 84 O 79/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin betreibt eine Studienplatzvermittlung. Sie vermittelt Interessenten, die aufgrund des NCs keinen Studienplatz in Deutschland erhalten, u.a. Studienplätze im Ausland und bietet Unterstützungsleistungen im Rahmen eines späteren Wechsels als Quereinsteiger nach Deutschland an.

Die Antragsgegnerin ist Rechtsträgerin des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) und ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zugeordnet. Sie ist zuständige Stelle gem. § 3 Landarztverordnung (LAG-VO) und des Landarztgesetzes NRW (LAG NRW).

Die Antragstellerin wendet sich gegen zahlreiche Klauseln in einem von der Antragsgegnerin verwendeten Formularvertrag, durch den sich dieser gegenüber potentielle Studierende verpflichten, unmittelbar nach dem abgeschlossenen Medizinstudium eine Facharztausbildung zu absolvieren und wiederum unmittelbar im Anschluss daran 10 Jahre als Hausarzt auf dem Land tätig zu sein.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass verschiedene der von der LZG NRW verwendeten AGB-Klauseln gegen das AGB-Recht verstießen und sich die Antragsgegnerin unlauter verhalte gem. § 3a UWG. Die Antragsgegnerin handele geschäftlich iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, auch wenn es sich um ein Handeln der öffentlichen Hand handele, denn sie biete Dienstleistungen in Konkurrenz mit privaten Anbietern an. Durch die Vertragsgestaltung greife die Antragsgegnerin in den Markt ein. Es würden Studienbewerber berücksichtigt, die aufgrund des NCs "normalerweise" keinen Studienplatz in Deutschland erlangen könnten. Dieser Kreis stelle gerade auch die Klientel der Antragstellerin dar. Die Antragsgegnerin binde die Medizinstudenten für gut 15 Jahre und entziehe diese dem freien Markt, wodurch ebenfalls in den Markt eingegriffen werde. Sie handele zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, indem sie sich eine Vertragsstrafe von 250.000 EUR versprechen lasse, die sogar dann anfalle, wenn der Studienplatz nicht angetreten werde und sie folglich keine Leistung erbringe. Die angegriffenen Klauseln wichen auch in mehreren zentralen Punkten von den gesetzlichen Vorgaben ab, sodass sich die Antragsgegnerin nicht darauf zurückziehen könne, dass sie lediglich gesetzliche Vorgaben umsetze.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.06.2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil keine geschäftliche Handlung vorliege.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumente weiter und beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes anzuordnen:

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachstehenden Klauseln zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen:

a. "(1) Der/die Verpflichtete absolviert nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Medizin eine Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen, die nach § 73 Absatz 1a SGB V des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt. Der/die Verpflichtete wird klarstellungshalber darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung nur in einem Fachbereich aufgenommen werden kann, für den das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen nach Absatz 2 prognostiziert hat. (2) Nach erfolgter Weiterbildung übt der/die Verpflichtete für eine Dauer von zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt oder eine hausärztliche Tätigkeit als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in einer Einrichtung der ambulanten vertra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Köln 6 U 109/23
OLG Köln 6 U 109/23

  Leitsatz (amtlich) Der Rechtsstreit betreffend die Unterlassung der Bereitstellung eines Gesundheitsportals mit journalistisch-redaktionellen und pressemäßig ausformulierten Artikeln zu allgemeinen medizinischen Themen ohne konkreten Anlass einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren