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OLG Köln Beschluss vom 12.01.2011 - 11 U 209/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulbezogener Unfall; Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Schüler nach dem Schulbesuch auf dem Nachhauseweg durch einen Unfall mit einem Bus gesundheitlich geschädigt, so setzt eine Milderung der Ersatzpflicht von Halter und Fahrer des Busses nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung durch Mitschüler neben der Schulbezogenheit des Unfalles (§§ 104 - 106 SGB VII) voraus, dass eine konkrete und schuldhafte Mitverursachung durch andere nach § 828 BGB deliktsfähige Mitschüler festgestellt werden kann, mögen die beteiligten Mitschüler im Einzelnen auch nicht feststehen.

 

Normenkette

BGB § § 823 ff., § 426; StVG §§ 7, 18; SGB VII §§ 104-106

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 7 O 127/10)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

 

Gründe

1. Im Ergebnis zutreffend hat das LG eine Verringerung des Haftungsumfanges der Beklagten nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches wegen eines unfallrechtlichen Haftungsauschlusses verneint. Dieser käme in Betracht, wenn andere Schüler den Unfall schuldhaft mitverursacht hätten, ihre Haftung aber nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SGB VII ausgeschlossen wäre (OLG Koblenz DAR 2006, 689 = NJW-RR 2006, 1174). Letzteres hängt davon, ob der Unfall schulbezogen ist. Dafür ist nach gefestigter Rechtsprechung maßgeblich, ob die Verletzungshandlung auf einer typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der ...

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