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OLG Köln Beschluss vom 12.01.2001 - 16 Wx 173/00

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- & Raumrecht. Nichtige Bestellung eines Sondernutzungsrechts durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer ist nicht deshalb daran gehindert, die Nichtigkeit eines durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluß begründeten Sondernutzungsrechts geltend zu machen, weil für diesen Beschluß ausschließlich „vernünftige” Gründe sprechen, während sein Verlangen deutlich weniger gewichtig erscheint.

 

Normenkette

WEG §§ 13, 15, 23

 

Verfahrensgang

AG Bergheim (Aktenzeichen 15 b WEG 114/99)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 57/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergheim vom 08.03.2000 – 15 b WEG 114/99 – und des Landgerichts Köln vom 18.10.2000 – 29 T 57/00 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Eigentümerversammlung vom 17.05.1999 zu „TOP 11 Kelleraufteilung”, dahingehend, zwei neue Keller in dem nicht genutzten ehemaligen Öltankraum 1 einzurichten, die der Größe der anderen Keller entsprechen, sowie die Ist-Lösung bei den Kellern 17 – 20 wieder rückgängig zu machen und in den ehemaligen Zustand zurückzuversetzen, nichtig ist.

Die Gerichtskosten aller Instanzen haben die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Teilungserklärung vom 22./24.09.1995 und dem hierin in Bezug genommenen Aufteilungsplan ist jedem der 34 Wohnungseinheiten ein Kellerraum zugewiesen. Die tatsächliche Bauausführung weicht indes hiervon ab. ...

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