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OLG Köln Beschluss vom 11.06.2003 - 2 U 15/03

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Leitsatz (amtlich)

§ 522 Abs. 2 ZPO räumt dem Berufungsgericht kein Handlungsermessen ein. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Dies gilt nicht nur für „offensichtlich unbegründete” Berufungen.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 192/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn – 3 O 192/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung trotz fehlender Erfolgssaussichten nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht durch Beschluss zurückzuweisen ist, nicht vorliegen, ist durch den Senat im Einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 9.5.2003 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Auch das neue Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 26.5.2003 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Schwierigkeit der für die Verjährungsfrage vorliegend entscheidenden Abgrenzung zwischen Arbeiten an einem Grundstück und Arbeiten an einem Bauwerk begründet als solche keine grundsätzliche Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 12.8.2002 – 2 W 94/02 –. Dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 522 Abs. 3 ZPO keine Möglichkeit hat, den Zurückweisungsbeschluss „fachgerichtlich” (so die Formulierung im Schriftsatz der Klägerin vom 26.5.2003; gemeint ist offenbar: durch eine weitere Instanz innerhalb der Fachgerichtsbarkeit)...

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  (1) 1Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. ...

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