Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit. Wohnungseigentumssachen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verweisung eines Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 1 WEG vom Prozeßgericht an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit sofortiger Beschwerde gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 577 ZPO anfechtbar.
2. Bei einem Streit zwischen ehemaligen Wohnungseigentümern und einem ausgeschiedenen WEG-Verwalter über dessen frühere Verwaltertätigkeit handelt es sich nicht um eine die Zuständigkeit des WEG-Gerichts gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG begründende Wohnungseigentumssache.
Normenkette
GVG § 17 ff; WEG §§ 46, 43 I Nr. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 06.02.1995; Aktenzeichen 41 O 27/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Verweisungsbeschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 1995 – 41 O 27/95 – aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war Allein-Eigentümerin der aus neun Wohneinheiten und zwölf Garagen bestehenden WEG-Wohnanlage in B., B. Straße 7 – 9. Alle Eigentumswohnungen sind inzwischen veräußert. Die Beklagte war durch Verwaltungsvertrag mit der Klägerin vom 2. September 1991 eingesetzte Verwalterin dieses Objekts, ist aber inzwischen ebenfalls ausgeschieden. Nachfolgerin und derzeitige Verwalterin der WEG-Anlage ist die H. Immobilien GbR aus S..
Mit der beim Landgericht Aachen am 6. Dezember 1994 erhobenen Klage macht die Klägerin folgende Ansprüche geltend:
- Rückvergütung einer Scheck-Gutschrift, 7.500,00 DM die von der Beklagten als Regulierungsleistung der Gebäudeversicherung für die Reparatur eines Sturmschadens an der WEG-Anlage (Dachreparatur) am 2. März 1993 vereinnahmt und nicht an die Klägerin abgeführt worden ist.
- Erstattung von Anwaltskosten, 287,64 DM die von der Klägerin an ...