Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationales Privatrecht (Haager Unterhaltsprotokoll); Ehegattenunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Internationale Zuständigkeit und das anwendbare materielle Recht ist seit dem 18.6.2011 die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO) und das Haager Unterhaltsprotokolls (HUP) zu beachten.
2. Auch für eine in Deutschland nach polnischem Recht geschiedene Ehe kann unter Anwendung des seit dem 18.6.2011 geltenden Haager Unterhaltsprotokolls (HUP) deutsches materielles Recht zur Anwendung kommen, wenn Unterhalt für die Zeit nach diesem Stichtag geltend gemacht wird.
Normenkette
EuUntVO Art. 3a); HUP Art. 3; BGB §§ 1580, § 1571 ff.
Verfahrensgang
AG Geilenkirchen (Beschluss vom 04.07.2011; Aktenzeichen 12 F 128/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.7.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Geilenkirchen vom 4.7.2011 - 12 F 128/11 - abgeändert und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus B. für den Auskunftsantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und begründet. Der anhängig gemachte Auskunftsantrag ist zulässig und in der Sache hinreichend erfolgversprechend.
Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, gegeben. Sie ergibt sich seit dem 18.6.2011 aus Art 3a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl EU Nr L 7 v 10.1.2009, S 1 - im Folgenden EuUntVO - Text in Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh II H.; vgl. auch Pa...