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OLG Köln Beschluss vom 09.07.2012 - II-4 UF 45/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volljährigenadoption - Aufhebung des Annahmeverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Ein wichtiger Grund i.S.d. § 1771 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem Angenommenen oder Annehmenden das Fortbestehen der Adoption nicht zugemutet werden kann, weil die Entstehung oder Fortsetzung einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden emotionalen Beziehung unmöglich ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1999; MünchKomm/Maurer, MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, § 1771 Rz. 9). Dabei reicht es aus, wenn die Unmöglichkeit der entsprechenden emotionalen Beziehung auf Seiten eines Beteiligten gegeben ist (vgl. MünchKomm/Maurer, a.a.O.).

Führt die Adoption zu einer schweren Identitätskrise der Angenommenen mit Krankheitswert und hat sich die Angenommene ernstlich, aber vergeblich um eine Lösung dieser Identitätskrise bemüht, kann dies einen Aufhebungsgrund darstellen.

Unerheblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, ob die Angenommene dies - hier das Gefühl des Verrats gegenüber ihrer leiblichen Mutter - vor dem Ausspruch der Adoption hätte bedenken können. Denn einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses gem. § 1771 Satz 1 BGB steht ein Verschulden der Angenommenen vor der Adoption nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB § 1771

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen 227 F 297/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 3. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 24.11.2011 - 227 F 297/11 - abgeändert.

Die durch Beschluss des AG Aachen vom 4.6.2009 - 69 XVI 9/08 - ausgesprochene Annahme von Frau M. als gemeinschaftliches Kind der Eheleute H., geborene K. wird gem. § 1771 Satz 1 BGB aufgehoben.

Die Angenommene erhält als Geburtsnamen wieder den Familiennamen M..

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Auße...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

1Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung ...

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